Inzwischen kommen die ersten Werbebriefe von Inkassounternehmen, Unternehmensberatern und sonstigen Firmen, die mich mit sinnlosem Spam zumüllen – gut, das sieht zumindest nicht nach Rechnung aus. Daher will ich es bei denen bei Ablage-P(apierkorb) belassen und keine weiteren rechtlichen Schritte unternehmen.
Vor den “privaten Handelsregistern” warnt sogar das richtige Handelsregister:
Bezeichnend hierbei ist die Tatsache, dass Wirtschaftsverlage in Hochkommas gesetzt wird und der Begriff erlangen verwendet wird – die Aussage ist klar.
Auch der BGH äußert sich zu dem Thema eindeutig:
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die – kleingedruckten – Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des StGB § 263 Abs 1.
Die Blogosphere zeigt ein ähnliches Echo – nur komisch, dass sich soviele Leute getäuscht fühlen 😀 Wenigstens bin ich nicht alleine:
http://www.hempel-auf-dem-sofa.de/a95-Offerten_nach_der_Handelsregister-Eintragung.html
http://www.whatsyourplace.de/blog/?p=112
http://klausnahr.wordpress.com/2007/09/14/dubiose-handelsregisterabzockversuche/
u.v.m